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Integrationshilfe

Lasse nicht zu, dass das was du nicht kannst, das beeinträchtigt was du kannst.

John Wood

Für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und/ oder geistiger oder seelischer Behinderung können IntegrationshelferInnen in Kindertagesstätten und Schulen eingesetzt werden, um eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Ziel der Integrationshilfe ist dabei immer grösstmögliche Selbständigkeit zu fördern und sich perspektivisch überflüssig zu machen.

Rechtliche Grundlagen sind das Grundgesetz und die UN Behindertenrechtskonvention:
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden (GG, Artikel 3).

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewähren die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. (UN Behindertenrechtskonvention, Artikel 24)